Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 gibt die Erledigung von Rechtshilfeersuchen keinen Anlaß zur Erstattung von Kosten, mit Ausnahme jener, die durch die Beiziehung von Sachverständigen im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates verursacht werden.
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