BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Israel)Art. 13

Art. 13

In Kraft seit 25. September 1968
Up-to-date

Jeder Vertragschließende Staat benachrichtigt den anderen Vertragschließenden Staat von allen dessen Staatsangehörige betreffenden strafrechtlichen Verurteilungen.

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