BundesrechtInternationale VerträgeRechtshilfe in Strafsachen (Israel)Art. 9

Art. 9

In Kraft seit 25. September 1968
Up-to-date

Der ersuchte Staat hat den ersuchenden Staat von jeder Ablehnung und von jeder anderen Behinderung oder Verzögerung der Rechtshilfe unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die Gründe hiefür bekanntzugeben.

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