(1) Wenn ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine von den Justizbehörden des ersuchenden Staates beschuldigte Person, die sich im ersuchen Staat befindet und um deren Zeugenvernehmung oder Abhörung durch die Justizbehörden dieses Staates ersucht worden ist, sich weigert, einer Vorladung Folge zu leisten, so hat die ersuchte Behörde die nach dem Recht ihres Staates vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich von Zwangsmaßnahmen, zu treffen, um das Erscheinen dieser Person sicherzustellen.
(2) Der Zeuge oder Sachverständige, der sich im ersuchten Staat befindet und einer Vorladung zum Erscheinen vor den Justizbehörden es ersuchenden Staates, um deren Zustellung ersucht worden ist, nicht Folge leistet, darf aus diesem Grund selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmaßnahme unterworfen werden.
(3) Die Vorladung gemäß Absatz 2 dieses Artikels hat die annähernde Höhe der dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat zu zahlenden Entschädigungen sowie der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben.
Diese Entschädigungen werden ab dem Wohnort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet. Sie werden zumindest jenen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem der Zeuge oder Sachverständige erscheinen soll. Auf Verlangen des Zeugen oder Sachverständigen können ihm durch die Behörden seines Wohnortes die Reisekosten ganz oder zum Teil vorgeschossen werden. Dieser Vorschuß ist auf der Vorladung zu vermerken und vom ersuchenden Staat zu erstatten.
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