(1) Die in Vollziehung dieses Abkommens zu übermittelnden, auszuhändigenden oder vorzulegenden Urkunden werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.
(2) Diese Urkunden werden mit der Unterschrift und dem Amtssiegel eines Richters oder Beamten des Staates versehen, von dem sie ausgehen.
(3) Urkunden, die nicht in französischer oder englischer Sprache gefaßt sind, wird eine Übersetzung in eine dieser Sprachen angeschlossen.
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