(1) Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, darf dort wegen Handlungen oder Verurteilungen oder aus anderen, vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(2) Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die in einem der Vertragschließenden Staaten eine Vorladung erhalten hat und ihr Folge leistend vor den Justizbehörden des anderen Vertragschließenden Staates erscheint, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen in der Vorladung nicht angeführter strafbarer Handlungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, wo die Vorladung bewirkt worden ist, oder aus anderen, vor dieser Abreise eingetretenen Gründen weder verfolgt, noch in Haft gehalten, noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehene Schutz endet, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Beschuldigte während dreißig Tagen, nachdem seine Anwesenheit von den Justizbehörden nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und trotzdem freiwillig dort bleibt, oder wenn er nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
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