(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es findet auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene strafbare Handlungen Anwendung.
(3) Jeder Vertragschließende Staat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragschließenden Staat kündigen. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation bei dem anderen Vertragschließenden Staat wirksam.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Abkommen unterschrieben und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen zu Jerusalem, am 6. Juni 1966 entsprechend dem 18. Siwan 5726, in drei Ausfertigungen, in deutscher, hebräischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Texten des Abkommens in deutscher und in hebräischer Sprache soll jedoch der Text in französischer Sprache entscheidend sein.
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