(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten sich gegenseitig, einander auf Ersuchen nach den Bestimmungen dieses Abkommens Rechtshilfe in allen Strafverfahren zu leisten, die in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fallen.
(2) Auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse findet dieses Abkommen keine Anwendung.
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