BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

In Kraft seit 25. Juli 2003
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften stehen, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und andere Arten von Rechten oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von einer Vertragspartei oder einem ihrer Investoren ausgegebene Wertpapiere;

c) Ansprüche auf Geld, wie Anleihen oder eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht;

d) geistige Schutzrechte, einschließlich aber nicht nur Urheberrechte, Patente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken, Handels- und Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte bzw. Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften gewährt werden.

Jede Ausweitung oder Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Klassifizierung als Investition, sofern sie mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, übereinstimmen.

(2) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Dividenden, Tantiemen, Kapitalzuwächse oder ähnliche Entgelte oder Zahlungen.

(3) bezeichnet der Begriff „Investor“

a) in Bezug auf die Republik Österreich:

i) - eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, oder

ii) - ein Unternehmen, das nach ihren anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet wurde oder organisiert ist;

b) in Bezug auf das Königreich Saudi-Arabien:

i) - natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien Staatsangehörige des Königreichs Saudi-Arabien sind;

ii) - jedes Gebilde mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien geschaffen wurde und seinen Hauptsitz in dessen Hoheitsgebiet hat, wie Körperschaften, Unternehmen, Genossenschaften, Firmen, Personengesellschaften, Zweigniederlassungen, Einrichtungen, Fonds, Organisationen, Wirtschaftsverbände und andere ähnliche Gebilde mit oder ohne beschränkte Haftung;

iii) - seine staatlichen Finanzeinrichtungen und -stellen, wie die Saudi-Arabische Währungsagentur, staatliche Fonds und sonstige ähnliche Regierungseinrichtungen, wie sie in Saudi-Arabien bestehen.

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ die innerhalb der Landesgrenzen gelegenen Gebiete, Meeres- und Unterwassergebiete, den Luftraum und die Bereiche der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, sofern die betreffende Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts berechtigt ist, souveräne Rechte oder Zuständigkeit in diesen Gebieten auszuüben.

Artikel 2

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. Sie behandelt derartige Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräusserung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen.

Artikel 3

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen von Investoren dritter Staaten.

(2) Jede Vertragspartei gewährt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen ihrer eigenen Investoren.

(3) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Instandhaltung, der Nutzung, dem Genuss oder der Veräußerung von Investitionen oder mit Maßnahmen, die ihre Rechte an solchen Investitionen sichern, wie Transfers und Schadloshaltung oder mit einer anderen, damit in Verbindung gebrachten Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem welche die günstigere ist, zukommen lässt.

(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 3 beziehen sich jedoch nicht auf Privilegien, die von einer Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziation mit einer Zollunion, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Abkommen gewährt werden.

(5) Die nach diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund einer Doppelbesteuerungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Steuerangelegenheiten bzw. innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Steuerwesen gewährt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.

(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nur für die Zwecke des öffentlichen Interesses dieser Vertragspartei sowie gegen unverzügliche, angemessene und wirksame Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder einer anderen Maßnahme, deren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen würde, unterzogen werden, sowie unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen nicht diskriminierend und in Übereinstimmung mit den allgemein anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind. Eine solche Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder eine vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes bis zum Zeitpunkt der Zahlung; sie ist voll verfügbar und frei transferierbar. Zum oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder ähnlichen Maßnahme muss in geeigneter Weise Vorsorge hinsichtlich der Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung getroffen worden sein. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Entschädigung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer umgehenden Überprüfung auf Grund eines ordentlichen Verfahrens.

(3) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines allgemeinen Notstands oder einer Revolte einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder einer anderen entgeltlichen Gegenleistung durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.

Artikel 5

Art. 5

Leistet eine Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur einem Investor eine Zahlung auf Grund einer Garantie, die sie in Bezug auf eine Investition dieses Investors im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingegangen ist, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei die Übertragung aller Rechte und Ansprüche von dem Investor bzw. einem angegliederten Unternehmen auf die erstgenannte Vertragspartei oder eine damit im Zusammenhang stehende Agentur. Dadurch werden die Rechte des Investors nach Artikel 11 dieses Abkommens nicht beeinträchtigt.

Artikel 6

Art. 6

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit Investitionen und ihren Investitionserträgen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den freien Transfer von Zahlungen. Diese umfassen insbesondere:

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

b) die Erträge;

c) die Rückzahlung von Darlehen;

d) die Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

e) eine Entschädigung gemäß Artikel 4;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkommen und sonstige Bezüge des im Zusammenhang mit einer Investition eingestellten Personals.

Artikel 7

Art. 7

(1) Transfers gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. 3 und gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 erfolgen ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung geltenden Wechselkurs. Der Transfer erfolgt in das von den betreffenden Antragstellern bezeichnete Land und in einer von den Antragstellern akzeptierten frei konvertierbaren Währung.

(2) In Ermangelung eines geltenden Wechselkurses entspricht der Kurs dem Durchschnittswert jener Werte, die der Internationale Währungsfonds am Tag der Zahlung für die Umwandlung der entsprechenden Währungen in Sonderziehungsrechte anwenden würde.

(3) Ein Transfer gilt als „ohne Verzögerung“ im Sinne dieses Artikels erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag eingereicht wurde, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.

Artikel 8

Art. 8

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung diesbezüglich dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede sonstige Verpflichtung ein, die sie in Bezug auf Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei übernommen hat.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen findet auch auf Investitionen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten durch Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der letztgenannten Vertragspartei getätigt wurden.

Artikel 10

Art. 10

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch Konsultation, Vermittlung oder Schlichtung durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf die Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten und der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen.

(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat der Vizepräsident die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat das nächstdienstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. In jeder anderen Hinsicht beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.

Artikel 11

Art. 11

(1) Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei werden soweit wie möglich, durch Konsultation oder Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann die Streitigkeit in der in Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Beilegung gestellt wurde, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag des Investors dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem Schiedsverfahren unterbreitet:

a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C. zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten gegründet wurde;

b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das gemäß der Vergleichsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, oder

c) jeder anderen Art von Streibeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten. Eine Streitigkeit kann jedoch keinem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei eine Entscheidung über die Streitigkeit gefällt hat.

(4) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, so stimmt die Vertragspartei zu, nicht die Ausschöpfung örtlicher Streitbeilegungsverfahren zu verlangen.

(5) Keine der Vertragsparteien, die Streitpartei ist, kann in einem Stadium des Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend machen, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer in Artikel 5 dieses Abkommens gewährten Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

(6) Streitigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, der Vorschriften über die Genehmigung bzw. Vereinbarung sowie den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.

(7) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt nicht der Berufung oder einem Rechtsmittel außer den in diesem Abkommen vorgesehenen. Der Schiedsspruch ist unverzüglich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.

Artikel 12

Art. 12

Dieses Abkommen gilt ungeachtet bestehender oder nicht bestehender diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 13

Art. 13

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei in einer Angelegenheit bezüglich dieses Abkommens Konsultationen vorschlagen. Diese Konsultationen finden an einem auf diplomatischem Wege vereinbarten Ort und zu einem auf diese Weise vereinbarten Zeitpunkt statt.

Artikel 14

Art. 14

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren kann das Abkommen von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Riyadh, am 30. Juni 2001, entspricht dem 9. Rabi` II, 1422, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.