Art. 11 — Abkommen zwischen Österreich und Saudi-Arabien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
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(1) Investitionsstreitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei werden soweit wie möglich, durch Konsultation oder Verhandlungen freundschaftlich beigelegt.
(2) Kann die Streitigkeit in der in Absatz 1 vorgesehenen Art und Weise innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Beilegung gestellt wurde, nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag des Investors dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem Schiedsverfahren unterbreitet:
a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington D.C. zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten gegründet wurde;
b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das gemäß der Vergleichsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingerichtet wurde, oder
c) jeder anderen Art von Streibeilegung, auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterbreiten. Eine Streitigkeit kann jedoch keinem internationalen Schiedsverfahren unterbreitet werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei eine Entscheidung über die Streitigkeit gefällt hat.
(4) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterbreiten, so stimmt die Vertragspartei zu, nicht die Ausschöpfung örtlicher Streitbeilegungsverfahren zu verlangen.
(5) Keine der Vertragsparteien, die Streitpartei ist, kann in einem Stadium des Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend machen, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer in Artikel 5 dieses Abkommens gewährten Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.
(6) Streitigkeiten gemäß Artikel 8 Absatz 2 dieses Abkommens werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Streitpartei ist, einschließlich ihrer Regelungen des Internationalen Privatrechts, der Vorschriften über die Genehmigung bzw. Vereinbarung sowie den anwendbaren Regeln des Völkerrechts entschieden.
(7) Der Schiedsspruch ist bindend und unterliegt nicht der Berufung oder einem Rechtsmittel außer den in diesem Abkommen vorgesehenen. Der Schiedsspruch ist unverzüglich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu vollstrecken.
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