(1) Transfers gemäß Artikel 4 Absatz 2 bzw. 3 und gemäß den Artikeln 5 bzw. 6 erfolgen ohne Verzögerung zu dem am Tag der Transferzahlung geltenden Wechselkurs. Der Transfer erfolgt in das von den betreffenden Antragstellern bezeichnete Land und in einer von den Antragstellern akzeptierten frei konvertierbaren Währung.
(2) In Ermangelung eines geltenden Wechselkurses entspricht der Kurs dem Durchschnittswert jener Werte, die der Internationale Währungsfonds am Tag der Zahlung für die Umwandlung der entsprechenden Währungen in Sonderziehungsrechte anwenden würde.
(3) Ein Transfer gilt als „ohne Verzögerung“ im Sinne dieses Artikels erfolgt, wenn er innerhalb des Zeitraums, der normalerweise für die Erledigung der Transferformalitäten erforderlich ist, durchgeführt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der entsprechende Antrag eingereicht wurde, und darf keinesfalls einen Monat überschreiten.
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