Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die im Besitz oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäß ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften stehen, und umfasst insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Aktien und Schuldverschreibungen von Unternehmen und andere Arten von Rechten oder Beteiligungen an Unternehmen sowie von einer Vertragspartei oder einem ihrer Investoren ausgegebene Wertpapiere;
c) Ansprüche auf Geld, wie Anleihen oder eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat und mit einer Investition im Zusammenhang steht;
d) geistige Schutzrechte, einschließlich aber nicht nur Urheberrechte, Patente, gewerbliche Modelle, technische Verfahren, Know-how, Handelsmarken, Handels- und Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte bzw. Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften gewährt werden.
Jede Ausweitung oder Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Klassifizierung als Investition, sofern sie mit den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird, übereinstimmen.
(2) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Dividenden, Tantiemen, Kapitalzuwächse oder ähnliche Entgelte oder Zahlungen.
(3) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) in Bezug auf die Republik Österreich:
i) - eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, oder
ii) - ein Unternehmen, das nach ihren anwendbaren Rechtsvorschriften gegründet wurde oder organisiert ist;
b) in Bezug auf das Königreich Saudi-Arabien:
i) - natürliche Personen, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien Staatsangehörige des Königreichs Saudi-Arabien sind;
ii) - jedes Gebilde mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Rechtsvorschriften des Königreichs Saudi-Arabien geschaffen wurde und seinen Hauptsitz in dessen Hoheitsgebiet hat, wie Körperschaften, Unternehmen, Genossenschaften, Firmen, Personengesellschaften, Zweigniederlassungen, Einrichtungen, Fonds, Organisationen, Wirtschaftsverbände und andere ähnliche Gebilde mit oder ohne beschränkte Haftung;
iii) - seine staatlichen Finanzeinrichtungen und -stellen, wie die Saudi-Arabische Währungsagentur, staatliche Fonds und sonstige ähnliche Regierungseinrichtungen, wie sie in Saudi-Arabien bestehen.
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ die innerhalb der Landesgrenzen gelegenen Gebiete, Meeres- und Unterwassergebiete, den Luftraum und die Bereiche der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, sofern die betreffende Vertragspartei auf Grund des Völkerrechts berechtigt ist, souveräne Rechte oder Zuständigkeit in diesen Gebieten auszuüben.
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