(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit wie möglich, durch Konsultation, Vermittlung oder Schlichtung durch die Regierungen der beiden Vertragsparteien beigelegt.
(2) Kann eine Streitigkeit nicht auf die Weise beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt wird. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten und der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, zu bestellen.
(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat der Vizepräsident die notwendigen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, diese Funktion auszuüben, so hat das nächstdienstälteste Mitglied des Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und die Kosten ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. In jeder anderen Hinsicht beschließt das Schiedsgericht seine Verfahrensordnung selbst.
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