(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
(2) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht worden sind, in Kraft. Es bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren und danach auf unbestimmte Zeit in Kraft. Nach Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren kann das Abkommen von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 13 noch für einen weiteren Zeitraum von zwanzig Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Riyadh, am 30. Juni 2001, entspricht dem 9. Rabi` II, 1422, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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