(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu. Sie behandelt derartige Investitionen in jedem Fall gerecht und billig.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss oder die Veräusserung von in ihrem Hoheitsgebiet durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen.
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