(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei genießen den vollen Schutz und die volle Sicherheit im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei.
(2) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen von der anderen Vertragspartei nur für die Zwecke des öffentlichen Interesses dieser Vertragspartei sowie gegen unverzügliche, angemessene und wirksame Entschädigung enteignet, verstaatlicht oder einer anderen Maßnahme, deren Auswirkungen einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen würde, unterzogen werden, sowie unter der Voraussetzung, dass diese Maßnahmen nicht diskriminierend und in Übereinstimmung mit den allgemein anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften sind. Eine solche Entschädigung entspricht dem Wert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die tatsächliche oder drohende Enteignung, Verstaatlichung oder eine vergleichbare Maßnahme öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden und umfasst Zinsen auf der Grundlage des handelsüblichen Zinssatzes bis zum Zeitpunkt der Zahlung; sie ist voll verfügbar und frei transferierbar. Zum oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung, Verstaatlichung oder ähnlichen Maßnahme muss in geeigneter Weise Vorsorge hinsichtlich der Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung getroffen worden sein. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Entschädigung, Verstaatlichung oder vergleichbaren Maßnahme und der Entschädigungsbetrag unterliegen einer umgehenden Überprüfung auf Grund eines ordentlichen Verfahrens.
(3) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines allgemeinen Notstands oder einer Revolte einen Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder einer anderen entgeltlichen Gegenleistung durch die andere Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten gewährt. Derartige Zahlungen sind frei transferierbar.
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