(1) Jede Vertragspartei gewährt bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen von Investoren dritter Staaten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften bereits genehmigten Investitionen und Investitionserträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als Investitionen und Investitionserträgen ihrer eigenen Investoren.
(3) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb, der Instandhaltung, der Nutzung, dem Genuss oder der Veräußerung von Investitionen oder mit Maßnahmen, die ihre Rechte an solchen Investitionen sichern, wie Transfers und Schadloshaltung oder mit einer anderen, damit in Verbindung gebrachten Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet eine nicht weniger günstige Behandlung als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren dritter Staaten, je nachdem welche die günstigere ist, zukommen lässt.
(4) Die Bestimmungen in den Absätzen 1, 2 und 3 beziehen sich jedoch nicht auf Privilegien, die von einer Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu oder Assoziation mit einer Zollunion, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone oder ähnlichen wirtschaftlichen Abkommen gewährt werden.
(5) Die nach diesem Artikel gewährte Behandlung bezieht sich nicht auf Vorteile, die eine Vertragspartei Investoren eines dritten Staates auf Grund einer Doppelbesteuerungsvereinbarung oder einer anderen Vereinbarung über Steuerangelegenheiten bzw. innerstaatlichen Rechtsvorschriften über das Steuerwesen gewährt.
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