BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

In Kraft seit 26. Juni 2025
Up-to-date

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) “Seerechtsübereinkommen” bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1 ) vom 10. Dezember 1982;

b) “Statut” bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;

c) “Vertragsstaaten” bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

d) “Gerichtshof” bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;

e) “Mitglied des Gerichtshofs” bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;

f) “Kanzler” bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;

g) “Bedienstete des Gerichtshofs” bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;

h) “Wiener Übereinkommen” bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2 ).

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr.  66/1966

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs

Art. 2

Der Gerichtshof besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann

a) Verträge schließen,

b) bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,

c) vor Gericht stehen.

Artikel 3

Unverletztlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs

Art. 3

Die Räumlichkeiten des Gerichtshofs sind vorbehaltlich der gegebenenfalls mit dem betreffenden Vertragsstaat vereinbarten Bedingungen unverletzlich.

Artikel 4

Flagge und Emblem

Art. 4

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge und sein Emblem an seinen Räumlichkeiten und Dienstfahrzeugen zu führen.

Artikel 5

Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Guthaben und Gelder

Art. 5

(1) Der Gerichtshof genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit er nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Ein solcher Verzicht umfaßt jedoch nicht Vollstreckungsmaßnahmen.

(2) Die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs, gleichviel, wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Pfändung, Enteignung oder jeder sonstigen Form eines Eingriffs durch die vollziehende Gewalt, der Verwaltung, die Justiz oder die Gesetzgebung entzogen.

(3) In dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang sind die Vermögenswerte, Guthaben und Gelder des Gerichtshofs von Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Stillhaltemaßnahmen jeder Art befreit.

(4) Der Gerichtshof schließt für Fahrzeuge, die sich in seinem Eigentum befinden oder in seinem Namen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

Artikel 6

Archive

Art. 6

Die Archive des Gerichtshofs und alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind jederzeit unverletztlich, gleichviel, wo sie sich befinden. Der Vertragsstaat, in dem sich die Archive befinden, ist über den Aufbewahrungsort der Archive und Schriftstücke zu unterrichten.

Artikel 7

Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs außerhalb des Sitzes

Art. 7

Hält es der Gerichtshof für wünschenswert, an einem anderen Ort als an seinem Sitz zu tagen oder seine Aufgaben anderweitig wahrzunehmen, so kann er mit dem betreffenden Staat eine Vereinbarung hinsichtlich der Bereitstellung von für die Wahrnehmung seiner Aufgaben geeigneten Einrichtungen schließen.

Artikel 8

Nachrichtenverkehr

Art. 8

(1) Bei seinem amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr genießt der Gerichtshof im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats, soweit dies mit den internationalen Verpflichtungen des betreffenden Staates vereinbar ist, keine weniger günstige Behandlung, als der Vertragsstaat jeder zwischenstaatlichen Organisation oder diplomatischen Mission gewährt; dies gilt für Prioritäten, Posttarife und -gebühren und die verschiedenen Arten von Nachrichten- und Schriftverkehr.

(2) Der Gerichtshof kann für seinen amtlichen Nachrichten- und Schriftverkehr alle geeigneten Kommunikationsmittel sowie Verschlüsselungen einsetzen. Der amtliche Nachrichten- und Schriftverkehr des Gerichtshofs ist unverletztlich.

(3) Der Gerichtshof ist berechtigt, Schriftverkehr und andere Unterlagen oder Nachrichten durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu versenden und zu empfangen; hiefür gelten dieselben Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck.

Artikel 9

Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Art. 9

(1) Der Gerichtshof, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sowie seine Geschäfte und Transaktionen genießen Befreiung von jeder direkten Steuer; es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß der Gerichtshof keine Befreiung von Steuern verlangt, die lediglich eine Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen.

(2) Der Gerichtshof genießt Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der vom Gerichtshof für seinen amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände.

(3) Waren, die unter Inanspruchnahme dieser Befreiung eingeführt oder gekauft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nur zu den mit der Regierung dieses Vertragsstaats vereinbarten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden. Der Gerichtshof genießt ferner Befreiung von allen Zöllen, Einfuhrumsatzsteuern sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich seiner Veröffentlichungen.

Artikel 10

Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben

Art. 10

(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.

(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.

Artikel 11

Besteuerung

Art. 11

(1) Gehälter, Bezüge und Zulagen der Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sind von der Besteuerung befreit.

(2) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Mitglieder oder Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten, wenn diese Mitglieder oder Bediensteten diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen genießen.

(3) Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die an frühere Mitglieder und frühere Bedienstete des Gerichtshofs gezahlten Pensionen und Renten von der Einkommensteuer zu befreien.

Artikel 12

Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen

Art. 12

(1) Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, kann der Gerichtshof in Wahrnehmung seiner Aufgaben

a) Gelder, Devisen jeder Art oder Gold besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten;

b) seine Gelder, sein Gold oder seine Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren sowie alle in seinem Besitz befindlichen Devisen in jede andere Währung umwechseln;

c) festverzinsliche und andere Wertpapiere entgegennehmen, besitzen, übertragen, transferieren, umwandeln oder anderweitig mit ihnen verfahren.

(2) Bei der Ausübung der ihm in Absatz 1 gewährten Rechte berücksichtigt der Gerichtshof alle Vorstellungen eines Vertragsstaats, soweit er dies nach seinem Dafürhalten tun kann, ohne seine eigenen Interessen zu schädigen.

Artikel 13

Mitglieder des Gerichtshofs

Art. 13

(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.

(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.

(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.

(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.

Artikel 14

Bedienstete

Art. 14

(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, zollfrei auszuführen;

c) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;

d) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

e) Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;

f) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

g) bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;

h) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.

(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.

Artikel 15

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige

Art. 15

Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;

c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

d) Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

f) in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;

g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

Artikel 16

Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte

Art. 16

(1) Vor dem Gerichtshof auftretende Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie

a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;

b) Befreiung von Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit der betreffenden Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte statt;

c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;

d) Unverletzlichkeit von Schriftstücken und Papieren;

e) das Recht, Papiere oder Schriftverkehr durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen;

f) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;

g) in bezug auf ihr persönliches Gepäck und auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;

h) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.

(2) Geht von seiten der vor dem Gerichtshof auftretenden Prozeßparteien eine Mitteilung bezüglich der Ernennung eines Bevollmächtigten, Rechtsbeistands oder Anwalts ein, so unterzeichnet der Kanzler eine Bescheinigung über die Rechtsstellung dieses Vertreters, deren Gültigkeit auf einen dem Verfahren angemessenen Zeitraum befristet ist.

(3) Die zuständigen Behörden des betreffenden Staates gewähren die in diesem Artikel vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen bei Vorlage der in Absatz 2 genannten Bescheinigung.

(4) Hängt die Erhebung einer Steuer vom Aufenthalt des Steuerpflichtigen ab, so gelten die Zeiten, während derer sich die Bevollmächtigten, Rechtsbeistände und Anwälte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiten.

Artikel 17

Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen

Art. 17

(1) Zeugen, Sachverständige und Personen, die auf Grund einer Verfügung des Gerichtshofs Aufträge durchführen, genießen während der Dauer ihrer Aufträge einschließlich der im Zusammenhang mit diesen Aufträgen stehenden Reisen die in Artikel 15 Buchstaben a bis f vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.

(2) Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, genießen in Zeiten internationaler Krisen Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung.

Artikel 18

Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt

Art. 18

Vorbehaltlich der zusätzlichen Vorrechte und Immunitäten, die der betreffende Vertragsstaat gegebenenfalls gewährt, und unbeschadet des Artikels 11 genießt eine Person, der nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten gewährt werden, im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt hat, lediglich Immunität von der Gerichtsbarkeit und Unverletzlichkeit hinsichtlich aller von ihr in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

Artikel 19

Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften

Art. 19

(1) Die in den Artikeln 13 bis 17 dieses Übereinkommens vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile werden den betreffenden Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Wahrnehmung ihrer mit dem Gerichtshof zusammenhängenden Aufgaben sicherzustellen.

(2) Alle in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen sind unbeschadet ihrer Vorrechte und Immunitäten verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch dessen Hoheitsgebiet sie in diesen Angelegenheiten reisen, zu beachten. Sie sind ferner verpflichtet, sich nicht in die inneren Angelegenheiten dieses Staates einzumischen.

Artikel 20

Aufhebung

Art. 20

(1) In Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege aufgehoben werden kann.

(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde. Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.

Artikel 21

Passierscheine und Visa

Art. 21

(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.

(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen.

Artikel 22

Freizügigkeit

Art. 22

Die Freizügigkeit der Mitglieder des Gerichtshofs wie auch der anderen in den Artikeln 13 bis 17 genannten Personen wird weder durch Verwaltungsmaßnahmen noch durch sonstige Maßnahmen beschränkt; dies gilt für die Anreise zum und die Abreise vom Sitz des Gerichtshofs sowie für die Anreise zu dem und die Abreise von dem Ort, an dem der Gerichtshof tagt oder seine Aufgaben anderweitig wahrnimmt.

Artikel 23

Aufrechterhaltung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung

Art. 23

(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.

(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.

Artikel 24

Zusammenarbeit mit den Behörden des Vertragsstaats

Art. 24

Der Gerichtshof arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zusammen, um die Anwendung ihrer Gesetze zu erleichtern und jeden Mißbrauch zu verhindern, zu dem die in diesem Übereinkommen genannten Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile Anlaß geben könnten.

Artikel 25

Verhältnis zu Sondervereinbarungen

Art. 25

Beziehen sich eine Bestimmung dieses Übereinkommens und eine Bestimmung eines Sondervereinbarung zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat auf denselben Gegenstand, so werden sie möglichst als sich ergänzende Bestimmungen behandelt, so daß beide anwendbar sind und keine der beiden die Wirkung der jeweils anderen einschränkt; stehen sie aber zueinander im Widerspruch, so hat die Bestimmung der Sondervereinbarung Vorrang.

Artikel 26

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 26

(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung

a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;

b) von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.

(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Artikel 27

Unterzeichnung

Art. 27

Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten ab dem 1. Juli 1997 am Sitz der Vereinten Nationen 24 Monate lang zur Unterzeichnung auf.

Artikel 28

Ratifikation

Art. 28

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt.

Artikel 29

Beitritt

Art. 29

Dieses Übereinkommen steht jedem Staat zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 30

Inkrafttreten

Art. 30

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 31

Vorläufige Anwendung

Art. 31

Hat ein Staat die Absicht, dieses Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, so kann er dem Verwahrer jederzeit notifizieren, daß er das Übereinkommen höchstens zwei Jahre lang vorläufig anwenden wird.

Artikel 32

Ad-hoc-Anwendung

Art. 32

Ist dem Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Statut eine Streitigkeit unterbreitet worden, so kann jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens, aber Streitpartei ist, ad hoc und für die Zwecke und die Dauer des diesbezüglichen Prozesses durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde Vertragspartei des Übereinkommens werden. Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und werden am Tag ihrer Hinterlegung wirksam.

Artikel 33

Kündigung

Art. 33

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.

(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.

Artikel 34

Verwahrer

Art. 34

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.

Artikel 35

Verbindliche Wortlaute

Art. 35

Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.

ZU URKUND dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.

ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGT in New York am 1. Juli 1997 in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache.