(1) Mitglieder des Gerichtshofs genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und sonstigen Vorteile, die nach dem Wiener Übereinkommen den Chefs diplomatischer Missionen gewährt werden.
(2) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen jede Erleichterung beim Verlassen des jeweiligen Aufenthaltslandes sowie jede Ein- und Ausreiseerleichterung in bezug auf das Land, in dem der Gerichtshof tagt. Reisen sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so genießen sie in allen Durchreiseländern alle Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diese Länder unter ähnlichen Umständen einem Diplomaten gewähren.
(3) Halten sich Mitglieder des Gerichtshofs, um dem Gerichtshof zur Verfügung zu stehen, in einem anderen als dem Land auf, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, so genießen sie und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, während sie sich dort aufhalten, diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(4) Mitglieder des Gerichtshofs und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder genießen in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(5) Mitglieder des Gerichtshofs schließen für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen ab, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5 dieses Artikels finden für Mitglieder des Gerichtshofs auch dann Anwendung, wenn sie ersetzt sind, ihre Aufgaben aber nach Artikel 5 Absatz 3 des Statuts weiterhin wahrnehmen.
(7) Um den Mitgliedern des Gerichtshofs volle Freiheit des Wortes und völlig Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen die Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf ihre in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch dann noch gewährt, wenn sie nicht mehr Mitglieder des Gerichtshofs sind oder nicht mehr solche Aufgaben wahrnehmen.
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