(1) Der Kanzler genießt bei der Ausübung seines Amtes diplomatische Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen.
(2) Andere Bedienstete des Gerichtshofs genießen in jedem Land, in dem sie sich in Angelegenheiten des Gerichtshofs aufhalten oder durch das sie in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen, die zur unabhängigen Wahrnehmungen ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Land zollfrei einzuführen und diese in das Land, in dem sie ihren ständigen Aufenthalt haben, zollfrei auszuführen;
c) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Bediensteten statt;
d) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
e) Immunität von jeder nationalen Dienstleistung;
f) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
g) bei den Erleichterungen in bezug auf Währungs- und Devisenangelegenheiten dieselben Vorrechte wie Bedienstete vergleichbaren Ranges, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;
h) zusammen mit den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitgliedern in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
(3) Die Bediensteten des Gerichtshofs haben für Fahrzeuge, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen benutzt werden, die Haftpflichtversicherungen abzuschließen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates, in dem diese Fahrzeuge benutzt werden, erforderlich sind.
(4) Der Gerichtshof teilt allen Vertragsstaaten die Gruppen von Bediensteten mit, auf die dieser Artikel Anwendung findet. Die Namen der zu diesen Gruppen gehörenden Bediensteten sind in kurzen Zeitabständen allen Vertragsstaaten mitzuteilen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise