(1) Der Gerichtshof sorgt für geeignete Verfahren zur Beilegung
a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Streitpartei ist;
b) von Streitigkeiten, an denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf Grund ihrer amtlichen Stellung Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.
(2) Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Übereinkommens werden einen Schiedsgericht vorgelegt, sofern sich die Streitparteien nicht auf ein anderes Beilegungsverfahren geeinigt haben. Wird eine Streitigkeit zwischen dem Gerichtshof und einem Vertragsstaat nicht binnen drei Monaten nach dem Ersuchen einer der Streitparteien durch Konsultationen, Verhandlungen oder im Wege eines anderen vereinbarten Verfahrens beigelegt, so wird sie auf Ersuchen einer Streitpartei einem Gremium aus drei Schiedsrichtern zur endgültigen Entscheidung vorgelegt, von denen der erste vom Gerichtshof, der zweite von dem Vertragsstaat und der dritte, der Obmann des Gremiums ist, von den ersten beiden Schiedsrichtern ausgewählt wird. Hat eine der Parteien ihren Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des Schiedsrichters durch die andere Partei bestellt, so wird die Bestellung vom Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgenommen. Können sich die ersten beiden Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach ihrer Bestellung nicht über die Bestellung des dritten Schiedsrichters einigen, so wird dieser auf Ersuchen des Gerichtshofs oder des Vertragsstaats vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.
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