Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) “Seerechtsübereinkommen” bezeichnet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 1 ) vom 10. Dezember 1982;
b) “Statut” bezeichnet das in Anlage VI des Seerechtsübereinkommens enthaltene Statut des Internationalen Seegerichtshofs;
c) “Vertragsstaaten” bezeichnet Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;
d) “Gerichtshof” bezeichnet den Internationalen Seegerichtshof;
e) “Mitglied des Gerichtshofs” bezeichnet ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofs oder eine nach Artikel 17 des Statuts für die Zwecke eines besonderen Falles bestimmte Person;
f) “Kanzler” bezeichnet den Kanzler des Gerichtshofs und schließt jeden Bediensteten des Gerichtshofs ein, der als Kanzler tätig wird;
g) “Bedienstete des Gerichtshofs” bezeichnet den Kanzler sowie das sonstige Personal der Kanzlei;
h) “Wiener Übereinkommen” bezeichnet das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen 2 ).
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 885/1995
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966
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