Nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannte Sachverständige genießen während der Dauer ihrer Aufträge und der im Zusammenhang mit diesen Auträgen stehenden Reisen die zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen. Insbesondere genießen sie
a) Immunität von Festnahme oder Haft und von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Befreiung von der Kontrolle des persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme vorliegen, daß es Gegenstände enthält, die nicht für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist; in solchen Fällen findet die Kontrolle in Anwesenheit des betreffenden Sachverständigen statt;
c) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amtes vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität bleibt auch dann bestehen, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen;
d) Unverletztlichkeit von Schriftstücken und Papieren;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht;
f) in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer Regierungen in vorübergehendem amtlichen Auftrag;
g) in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, die Diplomaten nach dem Wiener Übereinkommen gewährt werden.
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