(1) Hält es der betreffende Vertragsstaat für erforderlich, unbeschadet der unabhängigen und ordnungsgemäßen Tätigkeit des Gerichtshofs Maßnahmen zu ergreifen, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht für die Sicherheit oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat notwendig sind, so wendet er sich schnellstmöglich an den Gerichtshof, um in gegenseitigem Einvernehmen die Maßnahmen festzulegen, die zum Schutz des Gerichtshofs erforderlich sind.
(2) Der Gerichtshof arbeitet mit der Regierung dieses Vertragsstaats zusammen, um jede aus seiner Tätigkeit erwachsende Beeinträchtigung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung in dem Vertragsstaat zu vermeiden.
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