(1) Die für die Mitglieder und Bediensteten des Gerichtshofs sowie für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen ausgestellten Passierscheine der Vereinten Nationen werden von den Vertragsstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt und entgegengenommen.
(2) Anträge der Mitglieder des Gerichtshofs und des Kanzlers auf Ausstellung von (etwa erforderlichen) Visa sind möglichst umgehend zu bearbeiten. Visa-Anträge aller anderen in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen, die Inhaber von Passierscheinen sind oder berechtigt sind, solche zu führen, sowie Visa-Anträge der in den Artikeln 16 und 17 genannten Personen sind möglichst umgehend zu bearbeiten, sofern den Anträgen eine Bescheinigung darüber beiliegt, daß diese Personen in Angelegenheiten des Gerichtshofs reisen.
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