(1) Der Gerichtshof beansprucht grundsätzlich keine Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die im Preis von beweglichem oder unbeweglichen Vermögen enthalten sind, oder von Steuern, die auf Dienstleistungen erhoben werden. Erwirbt der Gerichtshof für seinen amtlichen Bedarf jedoch Vermögen oder Waren von beträchtlichem Wert oder nimmt er Dienstleistungen von beträchtlichem Wert in Anspruch und enthält der Preis dieser Waren oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben, so treffen die Vertragsstaaten geeignete Verwaltungsanordnungen für die Befreiung von diesen oder für die Erstattung des Betrags der bereits entrichteten Steuern und/oder sonstigen Abgaben.
(2) Waren, die unter Inanspruchnahme einer solchen Befreiung oder Erstattung gekauft wurden, dürfen nur zu den von demjenigen Vertragsstaat festgelegten Bedingungen verkauft oder anderweitig veräußert werden, der die Befreiung oder Erstattung gewährt hat. Hinsichtlich der Vergütung für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste, die dem Gerichtshof gegenüber erbracht worden sind, wird keine Befreiung oder Erstattung gewährt.
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