(1) In Anbetracht der Tatsache, daß die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten im Interesse einer geordneten Rechtspflege und nicht zum persönlichen Vorteil der betreffenden Personen gewährt werden, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die Immunität in allen Fällen aufzuheben, in denen nach ihrer Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung der Rechtspflege aufgehoben werden kann.
(2) Zu diesem Zweck ist für Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte, die einen Staat vertreten oder die von einem Staat bestimmt werden, der Prozeßpartei vor dem Gerichtshof ist, der betreffende Staat die zuständige Behörde. Für andere Bevollmächtigte, Rechtsbeistände und Anwälte sowie für den Kanzler, für die nach Artikel 289 des Seerechtsübereinkommens ernannten Sachverständigen, für Zeugen, Sachverständige und Personen, die Aufträge durchführen, ist der Gerichtshof die zuständige Behörde. Für andere Bedienstete des Gerichtshofs ist die zuständige Behörde der Kanzler, der mit Genehmigng des Präsidenten des Gerichtshofs handelt.
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