BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Ungarn)

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Art. 1 Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.

(2) Die Vereinbarung bezieht sich

aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden

Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,

Güterverkehr auf der Schiene,

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,

aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Art. 2 Artikel 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr

a) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal (Vorlaufverkehr), sowie

b) die Güterbeförderung vom Verladebahnhof/Verladebinnenhafen zum Entladebahnhof/Entladebinnenhafen mit der Eisenbahn oder mit dem Binnenschiff in einem Lastfahrzeug oder dessen Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Grenze zwischen den beiden Vertragsstaaten überschritten werden muß, sowie

c) die Güterbeförderung auf der Straße mit Lastfahrzeugen, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladebinnenhafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt, vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger (Nachlaufverkehr).

2. Lastfahrzeug

Jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Anhänger und Sattelanhänger.

3. Werkverkehr

Die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein;

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen;

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden;

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein;

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

4. Kabotage

Die Aufnahme von Gütern im Staatsgebiet des anderen Vertragsstaates zur Beförderung innerhalb dieses Staatsgebietes.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT DER EISENBAHNEN UND KOMBINIERTER VERKEHR

Artikel 3

Art. 3 Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs zwischen den Vertragsstaaten sowie über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Ungarn zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten im konventionellen Eisenbahngüterverkehr und im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Art. 4 Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

(1) Die Vertragsparteien beauftragen die Eisenbahnunternehmen, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen Wien und Budapest verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten Linienführung,

b) der für eine höhere Geschwindigkeit und für eine größere Radsatzlast geeigneten Fahrweggestaltung,

c) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden Traktionsstromversorgung,

d) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden sicherungstechnischen Einrichtungen,

e) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen,

f) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals,

g) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen,

h) der Einrichtung eines zwischen den Eisenbahnunternehmen kompatiblen, EDV-gestützten Güterinformationssystems,

i) der Ausschöpfung aller Möglichkeiten, um die Vertrauensübernahme von Güterwagen im Schienengüterverkehr zwischen Österreich und Ungarn einzuführen,

j) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger Güter.

(3) Die Vertragsparteien werden auch dafür Sorge tragen, daß die durch die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs angebotenen Verkehrsleistungen gemeinsam vermarktet werden.

(4) Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 5

Art. 5 Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten zwischen Österreich und Ungarn im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien darauf hinzuwirken, die technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe in den Terminals wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Artikel 6

Art. 6 Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß neben der Eisenbahnverbindung Wien-Hegyeshalom-Budapest auch den anderen Eisenbahnverbindungen zwischen Österreich und Ungarn, insbesondere den Verbindungen Ebenfurth-Sopron-Györ und Neusiedl/See-Fertöszentmiklos Aufmerksamkeit zuzuwenden ist. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien ein Konzept für die Verbesserung des Angebots und die damit verbundenen Maßnahmen erarbeiten.

IV. STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Art. 7 Genehmigungspflichtige Verkehre

(1) Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, grundsätzlich einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

(2) Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Art. 8 Genehmigungsfreie Verkehre

(1) Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a) Die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

f) die Überführung von Leichen;

g) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

h) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

i) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

j) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

k) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

l) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

m) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

n) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

o) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

(2) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 9

Art. 9 Inhalt der Genehmigung

(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.

(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.

(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

(6) Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

(7) Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.

Artikel 10

Art. 10 Kabotageverbot

Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Art. 11 Entzug der Genehmigung

(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorübergehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Art. 12 Kontingente

Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

Artikel 13

Art. 13 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen zum frühestmöglichen Zeitpunkt umweltverträgliche Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge vorschlagen, ebenso wie die Bindung des gesamten oder bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 14

Art. 14 Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien sagen zu, unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen zu überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Art. 15 Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

(2) Die Gemischte Kommission tritt jährlich oder auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Die Gemischte Kommission berichtet den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

(4) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, wird sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 16 Artikel 16

Wenn ein erhöhter Warenaustausch auch in Hinblick auf die zunehmende europäische Integration durch die Einhaltung der Regeln dieses Abkommens nicht abgewickelt werden kann und die Gemischte Kommission gemäß Artikel 15 kein Einvernehmen über eine Lösung dieses Problems erzielt, werden die Vertragsparteien unverzüglich Verhandlungen über eine Änderung oder Neufassung dieses Abkommens aufnehmen.

Artikel 17

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrs- und Postministerium der Ungarischen Volksrepublik über die internationale Güterbeförderung auf der Straße mit Lastkraftwagen vom 21. Dezember 1960 außer Kraft.

Artikel 18

Art. 18 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs

zu Artikel 4, Artikel 8 und Artikel 10 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. f:

Anl. 1

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen der Terminals Wien, Wels und Graz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Ungarn kommenden und nach Ungarn gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Auf ungarischer Seite wird hiezu als einleitende Maßnahme ein Planungskonzept zum Ausbau des Terminals Sopron erstellt. Des weiteren wird die ungarische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz bis spätestens Juni 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen ungarischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. g:

Anl. 1

Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis Juni 1994 ein gemeinsames Anschaffungs- und Finanzierungskonzept hiezu zu erarbeiten und dieses bis spätestens September 1994 zu konkretisieren. Hierbei ist auf eine effiziente Vorhaltung des erforderlichen rollenden Materials entsprechend der bestehenden und hinkünftigen Eisenbahnkapazitäten Bedacht zu nehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i:

Anl. 1

(1) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge der Rollenden Landstraße spätestens ab Jänner 1994 anzuwenden.

(2) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr ist die Vertrauensübernahme noch im Jahr 1994 generell einzuführen.

Zu Artikel 4 Ziffer 3:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.

Zu Artikel 5:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr bis Jänner 1994 in die Terminals zu verlegen.

(2) Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die Grenzaufenthaltszeiten mit Inkrafttreten des Sommerfahrplanes 1993 für alle Züge der Rollenden Landstraße Wels-Szeged auf 30 Minuten verkürzt werden.

Zu Artikel 8 Ziffer 2:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den zuständigen Stellen darauf hin, daß alle Arten des Kombinierten Verkehrs von der Straßensteuer (Straßenverkehrsbeitrag) befreit oder begünstigt werden.

(3) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der Rollenden Landstraße Wels-Szeged ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei zugelassen sind, entspricht und im selben Verhältnis jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benutzen. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß für hinkünftig einzurichtende Rollende Landstraßen ebenfalls Belohnungskontingente (zB durch Briefwechsel) vereinbart werden können.

(4) Weiters vereinbaren die Vertragsparteien zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Summe der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) ungarischer Fahrzeuge auf den Rollenden Landstraßen Wien-Regensburg und Graz-Regensburg sowie im Ro-Ro-Linienverkehr auf der Donau zwischen Ungarn und Österreich und in der Relation Budapest-Passau und der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) österreichischer Fahrzeuge auf innerungarischen Rollenden Landstraßen sowie auf Ro-Ro-Verbindungen nach und durch Ungarn entspricht.

Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Genehmigungen dürfen für Loco- und Transitfahrten verwendet werden und sind nur für eine Richtung gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise.

(5) Die Vertragsparteien befreien den Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) zur Rollenden Landstraße Wels-Szeged von der Genehmigungspflicht (im Sinne des Artikels 7 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) auf den nachstehend angeführten Korridoren unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird.

In Österreich: Wels-Salzburg,
Wels-Braunau,
Wels-Suben,
Wels-Passau.
In Ungarn: Szeged-Gyula,
Szeged-Röszke,
Szeged-Artánd,
Szeged-Nagylak,
Szeged-Tompa.

Für in Zukunft neu eröffnete Verbindungen der Rollenden Landstraße können die Vertragsparteien durch Briefwechsel zusätzliche Korridore von der Genehmigungspflicht befreien.

(6) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren für Fahrzeuge im bilateralen Verkehr einen genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) für die Ro-Ro-Verbindung auf der Donau zwischen dem Ro-Ro-Hafen Budapest und dem Donauhafen Passau innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Donauhafen Passau und dem Ro-Ro-Hafen Budapest unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr (Ro-Ro-Verkehr) durchgeführt wird. Als Nachweis gilt ein CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief.

(7) Als Nachweis im Sinne der Absätze 5 und 6 gilt ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Vertrag.

(8) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien alle Vorbereitungen für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Sopron und Brennersee sowie zwischen Szeged und Wels zu treffen, um eine Inbetriebnahme möglichst mit Beginn des Sommerfahrplans 1994 zu realisieren.

Zu Artikel 10:

Anl. 1

(1) Trucking (Kombikabotage) ist die Beförderung eines beladenen oder unbeladenen Sattelanhängers, Wechselaufbaues oder Containers im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit einem jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeug durchgeführt wird.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren vorerst für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung ein beiderseitiges Trucking-Kontingent in der Höhe von 1 000 Genehmigungen. Diese Genehmigungen können nur im Inlandsverkehr im Vor- und Nachlauf folgender Trucking-Terminals verwendet werden:

In Österreich:
Wels Linz
Graz Salzburg
Villach Wien
Wolfurt
In Ungarn:
Gönyu Szeged
Debrecen Zahony
Budapest–Józsefvaros
Sopron

(3) Die zeitliche Gültigkeit dieser Genehmigung beginnt mit dem Tag des Anbringens des Datumstempels durch die Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals und endet mit Ablauf des dritten Tages. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Genehmigung entweder für eine beladene Fahrt im Vorlauf und eine beladene Fahrt im Nachlauf oder für zwei beladene Fahrten im Vorlauf oder zwei beladene Fahrten im Nachlauf samt der dafür notwendigen Leerfahrt.

(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar und ist nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an jener Stelle, die den Datumstempel angebracht hat, abzugeben. Diese hat die Rückgabe mit einem neuerlichen Datumstempel festzuhalten. Sollten Genehmigungen nicht oder verspätet zurückgegeben werden, so ist dies von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals der Behörde unverzüglich zu melden.

(5) Die Genehmigung gilt überdies nur dann, wenn

1. die Fahrt im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Trucking-Terminal durchgeführt wird,

2. der Zulassungsbesitzer gegenüber der Betreibergesellschaft des benützten Trucking-Terminals nachweist, daß er für die zum Trucking verwendeten Lastfahrzeuge innerhalb der Gemeinde, in der sich der Trucking-Terminal befindet oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über Abstellflächen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt oder ihm von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals Abstellflächen für die Trucking-LKW im Trucking-Terminal zur Verfügung gestellt werden und

3. der Zulassungsbesitzer der Lastfahrzeuge, die im Trucking verwendet werden, mit dem Absender ident ist und der entsprechende CIM-UIRR-Vertrag, aus dem dies hervorgeht, mitgeführt wird.

Diese Voraussetzungen müssen sowohl bei Beginn der zeitlichen Geltung als auch während der gesamten zeitlichen Gültigkeit der Genehmigung vorhanden sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so darf ein Datumstempel nicht angebracht werden und verlieren bereits mit dem Datumstempel versehene Genehmigungen ihre Gültigkeit.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Eisenbahnverkehrs

zu Artikel 4 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 und 4:

Anl. 2

(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein, daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten Maßnahmen verwirklichen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. a und b:

Anl. 2

Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in der Absichtserklärung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und des Ministers für Verkehr, Telekommunikation und Wasserwesen der Republik Ungarn vom 7. Juni 1991 genannte Eisenbahnstrecke zwischen Wien Südbahnhof-Hegyeshalom-Budapest Süd auch für einen leistungsfähigen Güterverkehr ausgebaut wird. In diesem Sinne werden die Bahnunternehmen den Oberbau im Gesamtbereich für eine Radsatzlast von 22,5 Tonnen ausbauen (UIC-Streckenklasse D 4).

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. c:

Anl. 2

(1) Die österreichische Seite stellt ab Kraftwerk und/oder Umformwerk eine Stromversorgung von 27 GWh/a (Gigawattstunden/Jahr) bereit. Sollte sich im Zuge der Verkehrsnachfrage ein verstärkter Energiebedarf ergeben, wird die österreichische Seite alle Maßnahmen ergreifen, um diesen Energiebedarf ausreichend zu decken.

(2) Auf der Strecke Hegyeshalom-Budapest steht gegenwärtig eine Stromversorgung von 50 GWh/a zur Verfügung. Damit kann der Energiebedarf bei normalen Verhältnissen ausreichend gedeckt werden. Die Leistung der Unterwerke soll im Zuge des Ausbaus dieser Strecke von 6 × 6 MVA (Megavoltamper) auf 6 × 12 MVA verdoppelt werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d:

Anl. 2

Die beiden Bahnunternehmen werden die sicherungstechnischen Anlagen und Einrichtungen auf der Eisenbahnstrecke Wien-Hegyeshalom-Budapest entsprechend der gegenwärtigen und künftigen Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten modernisieren und ausbauen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. e:

Anl. 2

Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis März 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Juni 1994 zu konkretisieren. Dabei ist von der gemeinsamen Zielsetzung einer Fahrzeit von zwei Stunden zwischen Wien und Budapest für die schnellsten Züge auszugehen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. h:

Anl. 2

Die Bahnunternehmungen sind im Begriff ein eigenes Transportinformationssystem für den Güterverkehr zu installieren und sind bestrebt, die uneingeschränkte Kompatibilität der Systeme, die für eine effiziente Administration eine wesentliche Voraussetzung darstellt, sicherzustellen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. i:

Anl. 2

Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um die Vertrauensübernahme möglichst rasch einzuführen. Für spezielle Ganzzüge (Blockzüge) ist die Vertrauensübernahme bis Mitte 1994 zu realisieren.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. j:

Anl. 2

(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes Augenmerk – wegen der großen Beförderungsmenge – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.

(2) Die Bahnunternehmen kommen überein, kombinierte Techniken auch im Gefahrguttransport, wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu fördern. Die Bahnunternehmen werden mit den Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für Gefahrgut, die auf Wunsch der ungarischen Bahnunternehmen auch ungarische Gefahrgutversender beraten werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 3:

Anl. 2

Die Österreichischen Bundesbahnen beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen. Hierbei wird unter anderem der Angebotsverband Österreich-Ungarn als Instrument zur Verbesserung der Vermarktung dienen.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Ungarn über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Anl. 3

Für das Jahr 1993 vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelungen:

1. Einzelfahrt-Genehmigungen:

Gesamtzahl der Genehmigungen: 29 500, davon

20 000 für Loco- und Transit-Fahrten,

6 000 für Loco- und Drittland-Fahrten,

3 500 für Loco-Fahrten.

2. Genehmigungen auf Zeit:

30 Genehmigungen, jeweils gültig für ein Jahr, die nur für den Transport von Heizöl, Bitumen, Sand, Schotter, Kies und Holz verwendet werden dürfen. Davon sind 15 Genehmigungen zweimonatlich splittbar.

3. Grenzzonenverkehr:

(1) Grenzzonenverkehr liegt vor, wenn sowohl der Standort des Beförderers als auch die Belade- und Entladestelle innerhalb der nachstehend angeführten Verwaltungsbereiche liegen:

a) Auf österreichischer Seite:

Das gesamte Gebiet des Bundeslandes Burgenland sowie die Politischen Bezirke Bruck/Leitha, Feldbach, Fürstenfeld und Bad Radkersburg.

b) Auf ungarischer Seite:

Das Komitat Györ-Sopron-Moson und das Komitat Vas.

(2) Für den Grenzzonenverkehr werden 4 000 Genehmigungen festgelegt.

4. Umsattelverkehr:

(1) Umsattelverkehr ist das Ziehen eines beladenen Sattelanhängers durch ein im Staat der einen Vertragspartei zugelassenes Sattelzugfahrzeug bis auf den Amtsplatz eines Grenzzollamtes der anderen Vertragspartei, wobei die anschließende Übergabe dieses Sattelanhängers an das im Staat der anderen Vertragspartei zugelassene Sattelzugfahrzeug auf diesem Amtsplatz zu erfolgen hat.

(2) Für den Umsattelverkehr werden 1 000 Genehmigungen festgelegt.

GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.