(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen Österreich und Ungarn.
(2) Die Vereinbarung bezieht sich
aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Binnenschiff – Straße,
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind,
aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen, sowie auf den Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr in einem der beiden Vertragsstaaten.
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