(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen der Terminals Wien, Wels und Graz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Ungarn kommenden und nach Ungarn gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Auf ungarischer Seite wird hiezu als einleitende Maßnahme ein Planungskonzept zum Ausbau des Terminals Sopron erstellt. Des weiteren wird die ungarische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und die Anbindung an das österreichische Terminalnetz bis spätestens Juni 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen ungarischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die Vertragsparteien werden, soweit diese Maßnahmen nicht von ihnen selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
Die Vertragsparteien beauftragen die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens, bis Juni 1994 ein gemeinsames Anschaffungs- und Finanzierungskonzept hiezu zu erarbeiten und dieses bis spätestens September 1994 zu konkretisieren. Hierbei ist auf eine effiziente Vorhaltung des erforderlichen rollenden Materials entsprechend der bestehenden und hinkünftigen Eisenbahnkapazitäten Bedacht zu nehmen.
(1) Im Rahmen der stufenweisen Einführung der technischen Vertrauensübernahme von Güterwagen werden die Bahnunternehmungen alle Maßnahmen treffen, um in einer ersten Stufe die Vertrauensübernahme für alle Züge der Rollenden Landstraße spätestens ab Jänner 1994 anzuwenden.
(2) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr ist die Vertrauensübernahme noch im Jahr 1994 generell einzuführen.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr bis Jänner 1994 in die Terminals zu verlegen.
(2) Die Vertragsparteien werden darauf hinwirken, daß die Grenzaufenthaltszeiten mit Inkrafttreten des Sommerfahrplanes 1993 für alle Züge der Rollenden Landstraße Wels-Szeged auf 30 Minuten verkürzt werden.
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(2) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei den zuständigen Stellen darauf hin, daß alle Arten des Kombinierten Verkehrs von der Straßensteuer (Straßenverkehrsbeitrag) befreit oder begünstigt werden.
(3) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der Rollenden Landstraße Wels-Szeged ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei zugelassen sind, entspricht und im selben Verhältnis jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benutzen. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß für hinkünftig einzurichtende Rollende Landstraßen ebenfalls Belohnungskontingente (zB durch Briefwechsel) vereinbart werden können.
(4) Weiters vereinbaren die Vertragsparteien zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Summe der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) ungarischer Fahrzeuge auf den Rollenden Landstraßen Wien-Regensburg und Graz-Regensburg sowie im Ro-Ro-Linienverkehr auf der Donau zwischen Ungarn und Österreich und in der Relation Budapest-Passau und der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt; falls die Auslastung in beiden Fahrtrichtungen nicht mehr als 20% differiert auch zwei Hin- oder zwei Rückfahrten) österreichischer Fahrzeuge auf innerungarischen Rollenden Landstraßen sowie auf Ro-Ro-Verbindungen nach und durch Ungarn entspricht.
Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Die Genehmigungen dürfen für Loco- und Transitfahrten verwendet werden und sind nur für eine Richtung gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise.
(5) Die Vertragsparteien befreien den Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) zur Rollenden Landstraße Wels-Szeged von der Genehmigungspflicht (im Sinne des Artikels 7 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) auf den nachstehend angeführten Korridoren unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird.
In Österreich: | Wels-Salzburg, |
Wels-Braunau, | |
Wels-Suben, | |
Wels-Passau. | |
In Ungarn: | Szeged-Gyula, |
Szeged-Röszke, | |
Szeged-Artánd, | |
Szeged-Nagylak, | |
Szeged-Tompa. | |
Für in Zukunft neu eröffnete Verbindungen der Rollenden Landstraße können die Vertragsparteien durch Briefwechsel zusätzliche Korridore von der Genehmigungspflicht befreien.
(6) Die beiden Vertragsparteien vereinbaren für Fahrzeuge im bilateralen Verkehr einen genehmigungsfreien Vor- und Nachlaufverkehr (gemäß Artikel 2 Ziffer 1 der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung) für die Ro-Ro-Verbindung auf der Donau zwischen dem Ro-Ro-Hafen Budapest und dem Donauhafen Passau innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Donauhafen Passau und dem Ro-Ro-Hafen Budapest unter der Voraussetzung, daß ein entsprechender Nachweis mitgeführt wird aus dem hervorgeht, daß der jeweilige Transport im Kombinierten Verkehr (Ro-Ro-Verkehr) durchgeführt wird. Als Nachweis gilt ein CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief.
(7) Als Nachweis im Sinne der Absätze 5 und 6 gilt ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Vertrag.
(8) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien alle Vorbereitungen für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Sopron und Brennersee sowie zwischen Szeged und Wels zu treffen, um eine Inbetriebnahme möglichst mit Beginn des Sommerfahrplans 1994 zu realisieren.
(1) Trucking (Kombikabotage) ist die Beförderung eines beladenen oder unbeladenen Sattelanhängers, Wechselaufbaues oder Containers im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei mit einem jeweils im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zugelassenen Lastfahrzeug durchgeführt wird.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren vorerst für die Dauer eines Jahres ab Inkrafttreten der diesem Zusatzprotokoll zugrundeliegenden Vereinbarung ein beiderseitiges Trucking-Kontingent in der Höhe von 1 000 Genehmigungen. Diese Genehmigungen können nur im Inlandsverkehr im Vor- und Nachlauf folgender Trucking-Terminals verwendet werden:
In Österreich: | |
Wels | Linz |
Graz | Salzburg |
Villach | Wien |
Wolfurt | |
In Ungarn: | |
Gönyu | Szeged |
Debrecen | Zahony |
Budapest–Józsefvaros | |
Sopron | |
(3) Die zeitliche Gültigkeit dieser Genehmigung beginnt mit dem Tag des Anbringens des Datumstempels durch die Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals und endet mit Ablauf des dritten Tages. Innerhalb dieses Zeitraumes gilt die Genehmigung entweder für eine beladene Fahrt im Vorlauf und eine beladene Fahrt im Nachlauf oder für zwei beladene Fahrten im Vorlauf oder zwei beladene Fahrten im Nachlauf samt der dafür notwendigen Leerfahrt.
(4) Die Genehmigung ist nicht übertragbar und ist nach Ablauf der Gültigkeit unverzüglich an jener Stelle, die den Datumstempel angebracht hat, abzugeben. Diese hat die Rückgabe mit einem neuerlichen Datumstempel festzuhalten. Sollten Genehmigungen nicht oder verspätet zurückgegeben werden, so ist dies von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals der Behörde unverzüglich zu melden.
(5) Die Genehmigung gilt überdies nur dann, wenn
1. die Fahrt im Vor- oder Nachlauf im unbegleiteten Kombinierten Verkehr innerhalb eines Umkreises mit einem Radius von 70 km Luftlinie vom Trucking-Terminal durchgeführt wird,
2. der Zulassungsbesitzer gegenüber der Betreibergesellschaft des benützten Trucking-Terminals nachweist, daß er für die zum Trucking verwendeten Lastfahrzeuge innerhalb der Gemeinde, in der sich der Trucking-Terminal befindet oder in einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über Abstellflächen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt oder ihm von der Betreibergesellschaft des Trucking-Terminals Abstellflächen für die Trucking-LKW im Trucking-Terminal zur Verfügung gestellt werden und
3. der Zulassungsbesitzer der Lastfahrzeuge, die im Trucking verwendet werden, mit dem Absender ident ist und der entsprechende CIM-UIRR-Vertrag, aus dem dies hervorgeht, mitgeführt wird.
Diese Voraussetzungen müssen sowohl bei Beginn der zeitlichen Geltung als auch während der gesamten zeitlichen Gültigkeit der Genehmigung vorhanden sein. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so darf ein Datumstempel nicht angebracht werden und verlieren bereits mit dem Datumstempel versehene Genehmigungen ihre Gültigkeit.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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