Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien am 17. August 1993, in zwei Urschriften in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.
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