(1) Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist unbeschadet des Artikels 8 eine Genehmigung auszustellen.
(2) Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
(3) Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet und ist nicht übertragbar.
(4) Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Behörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b und c angeführten Angaben – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b und c sind vom Unternehmer selbst auszufüllen.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
(6) Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.
(7) Kein Vertragsstaat kann an die eigenen Unternehmen eine höhere Anzahl von Genehmigungen ausgeben als in der Kontingentvereinbarung festgelegt wurde.
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