(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmens gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung kann die zuständige Behörde des Vertragsstaates, in dem die Übertretung begangen wurde, um vorübergehende Einstellung der Ausgabe weiterer Genehmigungen an den Unternehmer für Beförderungen im Staatsgebiet, in dem die Übertretung begangen wurde, ersuchen.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.
(3) Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung im Sinne von Abs. 1 und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.
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