BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)

In Kraft seit 01. Juni 2001
Up-to-date

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

1. “Grenzabfertigung”

die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;

2. “Gebietsstaat”

den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;

3. “Nachbarstaat”

den anderen Vertragsstaat;

4. “Zone”

den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

5. “Bedienstete”

die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;

6. “Güter”

Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck werden im Gebietsstaat

1. Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet und wird

2. auf bestimmten Strecken die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt vorgenommen.

(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind befugt, die Grenzabfertigung gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat vorzunehmen.

(4) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung

1. die Errichtung, Änderung oder Aufhebung der im Absatz 2 genannten Grenzabfertigungsstellen,

2. die Strecken, auf denen die Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

a) die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt durchführen dürfen,

b) festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel in ihren Staat verbringen oder zu einer anderen Grenzabfertigungsstelle ihres Staates begleiten dürfen,

3. die Zonen und

4. Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 betreffend die Verkehrsführung, wie die Einrichtung von gesonderten Abfertigungsspuren.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Zone kann umfassen:

1. im Eisenbahnverkehr:

a) Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;

b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;

2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.

(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.

(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.

Abschnitt II

Grenzabfertigung

Artikel 4

Art. 4

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung des Nachbarstaates alle Rechtsvorschriften dieses Staates über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern; sie werden von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit denselben Folgen wie im eigenen Staatsgebiet vollzogen.

(2) Die in der Zone von den Bediensteten des Nachbarstaates durchgeführten Amtshandlungen gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates durchgeführt, in deren Gebiet sich der zugehörige Grenzübergang befindet.

(3) Die in der Zone begangenen Verstöße gegen die im Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften des Nachbarstaates gelten als in der im Absatz 2 genannten Gemeinde begangen.

(4) Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.

Artikel 5

Art. 5

(1) Zu den Befugnissen nach Artikel 4 Absatz 1 gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen Zurückstellung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen aber diese Personen der eigenen vorgeschobenen Grenzabfertigungsstelle oder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des Sachverhaltes zwangsweise vorführen.

(2) Bei Maßnahmen gemäß Absatz 1 ist unverzüglich ein Bediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.

(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.

Artikel 6

Art. 6

(1) In der Zone ist die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vor der Grenzabfertigung des Eingangsstaates durchzuführen, es sei denn, daß auf die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates verzichtet wird.

(2) Im Eisenbahnverkehr dürfen bereits nach Beginn der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates die Bediensteten des Eingangsstaates die Grenzabfertigung der von den Bediensteten des Ausgangsstaates bereits abgefertigten Personen und Güter durchführen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr befugt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Wenn sich jedoch nach Beginn der Eingangsabfertigung der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung ergibt oder nachträglich bekannt wird, daß sich eine Person, nach der zur Festnahme gefahndet wird, in der Zone befindet, sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nach vorheriger Benachrichtigung der Bediensteten des Eingangsstaates befugt, Grenzabfertigungshandlungen zu wiederholen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die Bediensteten der Vertragsstaaten dürfen einvernehmlich von der im Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Fällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst nach Beendigung der Grenzabfertigung des Ausgangsstaates vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die betreffenden Personen und Güter den Bediensteten des Ausgangsstaates zu, wenn die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates hinsichtlich dieser Personen und Güter noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaates ihrerseits Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Grenzabfertigung im Gebietsstaat eingenommenen oder zum dienstlichen Gebrauch mitgeführten Geldbeträge und die beschlagnahmten oder eingezogenen Güter dürfen in den Nachbarstaat verbracht werden.

Artikel 8

Art. 8

(1) Güter, die bei der Ausgangsabfertigung von den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen oder vor Beginn der Eingangsabfertigung des Gebietsstaates auf Veranlassung der hiezu berechtigten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften noch der Ausgangsabfertigung des Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von Gütern in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von den Bediensteten des Eingangsstaates abgelehnt wird, nicht verweigert werden.

(3) Bei Durchführung der im Absatz 2 genannten Maßnahmen werden die Bediensteten der Vertragsstaaten einander informieren und unterstützen.

Abschnitt III

Bedienstete

Artikel 9

Art. 9

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.

(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone zu enthalten.

(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Artikel 10

Art. 10

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Der Gebietsstaat gewährt den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung ihres Dienstes in der Zone den gleichen Schutz und Beistand wie den eigenen Bediensteten. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates zum Schutz von Bediensteten und ihren Amtshandlungen sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates während der Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst begangen werden.

(2) Von strafbaren Handlungen, die von einem Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten durch die zuständige Behörde des Gebietsstaates unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Zur Entscheidung über die Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die von Bediensteten des Nachbarstaates in Vollziehung der Gesetze in der Zone verursacht wurden, sind die Gerichte des Nachbarstaates zuständig. Diese Ansprüche sind nach dem Recht dieses Nachbarstaates zu beurteilen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im Gebietsstaat während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt oder wird eine Sache, die er mit sich führt oder an sich trägt, beschädigt oder vernichtet, so sind die Ansprüche auf Ersatz dieser Schäden nach dem Recht des Nachbarstaates zu beurteilen.

(2) Zur Entscheidung über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 sind die Gerichte jenes Vertragsstaates zuständig, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden oder in dem der Schaden eingetreten ist oder in dem der Schädiger seinen Wohnsitz hat. Zuständig ist auch das Gericht eines der beiden Vertragsstaaten, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen, die über Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt wurden, und rechtswirksame Vergleiche, die vor einem solchen Gericht über solche Schadenersatzansprüche geschlossen wurden, werden im anderen Vertragsstaat anerkannt und, soweit diese Entscheidungen oder Vergleiche im Ursprungsstaat vollstreckbar sind, vollstreckt.

(4) Die Anerkennung und Vollstreckung ist zu versagen, wenn

a) die Anerkennung oder Vollstreckung mit der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich vollstreckt werden soll, offenkundig unvereinbar ist,

b) das Gericht zur Entscheidung nach Absatz 2 nicht zuständig war oder der Vergleich vor einem nach Absatz 2 unzuständigen Gericht abgeschlossen wurde,

c) die Entscheidung oder der Vergleich einer früher zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen Entscheidung widerspricht, die von einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, gefällt wurde;

oder wenn die Entscheidung oder der Vergleich einem rechtswirksamen Vergleich widerspricht, der früher von denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, abgeschlossen wurde,

d) ein gerichtliches Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch vor einem Gericht des Vertragsstaates, in dem die Entscheidung oder der Vergleich anerkannt und vollstreckt werden soll, früher anhängig gemacht wurde,

e) sich die unterlegene Partei auf das Verfahren nicht eingelassen hat und der dieses Verfahren einleitende Schriftsatz oder ein gleichwertiges Schriftstück dieser Partei nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig zugestellt wurde.

Abschnitt IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 13

Art. 13

Die Abfertigungsbefugnisse der Grenzabfertigungsstellen der Vertragsstaaten einschließlich der Abfertigungszeiten sind möglichst übereinstimmend festzusetzen.

Artikel 14

Art. 14

(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.

(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15

Art. 15

(1) Die für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates bestimmten Räume sind durch Amtsschilder und Hoheitszeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Aufschriften an den Diensträumen der Bediensteten des Nachbarstaates sind in deutscher und in slowenischer Sprache anzubringen.

Artikel 16

Art. 16

(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.

(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.

Artikel 17

Art. 17

(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.

(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.

Abschnitt V

Schlußbestimmungen

Artikel 18

Art. 18

Aus Gründen der nationalen Sicherheit oder wegen zwingenden öffentlichen Interesses kann jeder Vertragsstaat einseitig die Anwendung des Abkommens oder einzelner Bestimmungen dieses Abkommens vorübergehend mit einer örtlichen Beschränkung oder ohne eine solche aussetzen. Der andere Vertragsstaat ist hievon unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Weg zu benachrichtigen.

Artikel 19

Art. 19

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 20

Art. 20

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 1 ) in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 2 ) und vom 6. September 1974 3 ) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 4 ) zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968

2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1970

3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1975

4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993