BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)Art. 19

Art. 19

In Kraft seit 01. Juni 2001
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Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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