(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 auf Grund eines mit Lichtbild versehenen Dienstausweises zur Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat die Staatsgrenze an allen gemeinsamen Grenzübergängen überschreiten. Dieser Ausweis berechtigt die Bediensteten, sich zur Zone zu begeben, sich darin aufzuhalten und von dort in den Nachbarstaat zurückzukehren.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die im Gebietsstaat die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr vornehmen, müssen im Besitz eines Dienstausweises und eines zweisprachig gehaltenen Dienstauftrages sein. Der Dienstauftrag hat Namen, Datum und Ort der Geburt sowie die Nummer des Dienstausweises und die Zone zu enthalten.
(3) Einreiseverbote gegen einzelne Bedienstete des Nachbarstaates bleiben von dieser Regelung unberührt. In einem solchen Fall ist der Behörde des Nachbarstaates, die den Dienstausweis oder den Dienstauftrag ausgestellt hat, hievon unverzüglich Mitteilung zu machen.
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