Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
1. “Grenzabfertigung”
die Vollziehung aller Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen sowie der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern anzuwenden sind;
2. “Gebietsstaat”
den Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates vorgenommen wird;
3. “Nachbarstaat”
den anderen Vertragsstaat;
4. “Zone”
den Bereich des Gebietsstaates, in dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
5. “Bedienstete”
die Personen, die als Organe der für die Grenzabfertigung zuständigen Behörden ihren Dienst ausüben, sowie die mit der Dienstaufsicht beauftragten Personen;
6. “Güter”
Waren, Beförderungsmittel und Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen.
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