(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr vom 8. April 1967 1 ) in der Fassung der Abkommen vom 5. März 1969 2 ) und vom 6. September 1974 3 ) sowie des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 4 ) zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien außer Kraft.
(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden; es tritt mit Ablauf von 90 Tagen nach Einlangen der Kündigung beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.
GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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1 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 169/1968
2 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 82/1970
3 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 462/1975
4 ) Kundgemacht in BGBl. Nr. 714/1993
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