(1) Die Zone kann umfassen:
1. im Eisenbahnverkehr:
a) Teile von Bahnhöfen und sonstige Eisenbahnanlagen (Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1); die Zone umfaßt jedenfalls die Bahnstrecke zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle;
b) bei der Grenzabfertigung während der Fahrt den Zug auf der gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. a bestimmten Bahnstrecke, die der Zug durchfährt;
2. im Straßenverkehr Teile von Dienstgebäuden, Straßenabschnitte und sonstige Anlagen; die Zone umfaßt jedenfalls die Straße zwischen der Staatsgrenze und der Grenzabfertigungsstelle.
(2) Bei den Amtshandlungen gemäß Artikel 2 Absatz 4 Ziffer 2 lit. b sind die festgelegten Strecken rechtlich der Zone gleichgestellt.
(3) Die für die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird.
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