(1) Der Gebietsstaat wird die Errichtung und den Betrieb der ausschließlich für die Tätigkeit der vorgeschobenen Grenzdienststellen erforderlichen Fernmeldeanlagen sowie deren Verbindung mit den entsprechenden Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei bewilligen, vorbehaltlich der Erstattung etwaiger Kosten für Errichtung und Miete. Der Betrieb dieser Fernmeldeanlagen gilt als interner Verkehr des Nachbarstaates. Hinsichtlich der Vergütung für die Einrichtung und die Benützung der Anlagen der Eisenbahnen gelten die zwischen den Eisenbahnen getroffenen Regelungen.
(2) Abgesehen von den im Absatz 1 geregelten Fällen gelten die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihrem jeweiligen Gebiet.
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