(1) Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch der Grenzabfertigungsstellen oder zum Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt sind, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben befreit. Es sind keine Sicherheiten zu leisten. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge, deren sich die Bediensteten zur Ausübung ihres Dienstes bedienen.
(2) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates bei Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat verwendeten Schriftstücke, Unterlagen und Datenträger sowie die Dienstsendungen und die erforderliche Dienstausrüstung unterliegen keiner Durchsuchung und Beschlagnahme durch Bedienstete des Gebietsstaates.
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