(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn- und Straßenverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen Zugsabteile in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise