BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abkommen zwischen Österreich und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

In Kraft seit 22. Oktober 2000
Up-to-date

Artikel 1

Definitionen

Art. 1

Für den Zweck dieses Abkommens

1. umfaßt „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, vorausgesetzt, daß die Investition in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei getätigt wurde, und schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, ein:

a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

b) Anteilsrechte, Schuldscheine oder jede andere Art von Beteiligung an Unternehmen;

c) Darlehen oder andere Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert sind, soweit beide Vertragsparteien diese ratifiziert haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;

e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, oder auf Grund eines Vertrages, eingeräumt werden, einschließlich der Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder Ausbeutung von Naturschätzen.

2. bezeichnet „Investor“ die folgenden Rechtspersönlichkeiten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften und diesem Abkommen eine Investition getätigt haben:

a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Gesetzen ist;

b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und anderer rechtlich anerkannter Institutionen, die auf Grund der Gesetze einer der beiden Vertragsparteien geschaffen oder in anderer Weise rechtmäßig errichtet wurden und ihren Sitz verbunden mit tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;

3. bezeichnet „Hoheitsgebiet“ hinsichtlich jeder Vertragspartei das Land-, Meeres- und Luftgebiet unter deren Souveränität, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs, über welche diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt;

4. bezeichnet „Erträge“ die durch eine Investition erbrachten Beträge, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

Artikel 2

Förderung, Zulassung und Schutz von Investitionen

Art. 2

(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.

(2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.

(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu erfolgen.

(4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen übernommen hat.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

Art. 3

(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird.

(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt wird, je nachdem, welche die günstigste ist.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt.

(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen, dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren.

Artikel 4

Freier Transfer

Art. 4

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer Währung, insbesondere von:

a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen Erträgen;

b) Rückzahlungen, die sich aus einem mit der Investition im Zusammenhang stehenden Darlehensvertrag ergeben;

c) jedem Kapital und zusätzlichen Beträgen zur Erhaltung oder Erweiterung der Investition oder von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Investition;

d) einer Entschädigung für Enteignung, Schaden oder Verlust wie in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens erwähnt;

e) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.

(3) Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.

Artikel 5

Enteignung und Entschädigung

Art. 5

(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:

a) die Maßnahmen erfolgen im öffentlichen oder nationalen Interesse und in Übereinstimmung mit dem Gesetz;

b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend;

c) die Maßnahmen werden von Bestimmungen über die Zahlung einer prompten, angemessenen und wirksamen Entschädigung begleitet.

(2) Eine Entschädigung entspricht dem Marktwert der betroffenen Investition unmittelbar bevor die Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten Kapitals, der Abschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu dem die Enteignung wirksam wird, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar zu sein.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem betroffenen Investor steht auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.

Artikel 6

Entschädigung für Schaden oder Verlust

Art. 6

(1) Den Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen durch einen Krieg oder irgendeine andere bewaffnete Auseinandersetzung, Revolution, nationalen Notstand, Revolte oder andere ähnliche Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird seitens der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes gewährt, je nachdem, welche günstiger für die betroffenen Investoren ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem der in diesem Absatz angeführten Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch

a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letzteren Vertragspartei; oder

b) Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Behörden der letztgenannten Vertragspartei, wobei dies nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

umgehende Rückerstattung oder umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Art. 7

(1) Hat eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei ermächtigte Institution einen Versicherungsvertrag oder irgendeine Garantie in bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gewährt, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei das Recht der erstgenannten Vertragspartei, kraft des Prinzips des Eintrittsrechtes in alle Rechte und Ansprüche des Investors einzutreten, sobald eine Zahlung auf Grund dieses Vertrages oder dieser Garantie von der erstgenannten Vertragspartei geleistet wurde.

(2) Hat eine Vertragspartei einem ihrer Investoren eine Zahlung geleistet und die Rechte und Ansprüche dieses Investors übernommen, so wird dieser Investor diese Rechte und Ansprüche nicht gegen die andere Vertragspartei geltend machen, es sei denn, er wurde ermächtigt, namens der Vertragspartei, die die Zahlung geleistet hat, zu handeln.

Artikel 8

Grundsatz der günstigeren Behandlung

Art. 8

Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

Art. 9

(1) Mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer durch dieses Abkommen erfaßten Investition ergeben, werden zwischen den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt.

(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersuchens um Beilegung zu einer Beilegung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten; entweder:

a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde; oder

b) einem internationalen Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde; oder

c) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Ersuchens um Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung.

(3) In den in den obigen Subparagraphen b und c erwähnten Fällen stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem entsprechenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Keine der Vertragsparteien fordert die Erschöpfung von internen administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln als eine Voraussetzung für die Anrufung einer internationalen Schiedsinstanz.

(4) Hat der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet, ist diese Wahl endgültig.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen, falls das zuständige Gericht innerhalb eines Zeitraumes von sechsunddreißig Monaten kein Urteil gefällt hat.

(6) Der Schiedsspruch des zuständigen lokalen Gerichtes oder internationalen Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien; er wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzustellen.

(7) Sobald eine Streitigkeit dem zuständigen lokalen Gericht oder internationalen Schiedsgericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitet worden ist, verfolgt keine Vertragspartei die Streitigkeit auf diplomatischem Wege, es sei denn, die andere Vertragspartei hat es unterlassen, ein Urteil, einen Schiedsspruch, eine Verfügung oder jede andere Entscheidung, die das zuständige lokale Gericht oder internationale Schiedsgericht gefällt hat, zu akzeptieren oder zu erfüllen.

(8) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei ist, auf Grund einer von einer dritten Partei gewährten Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

Art. 10

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit zwischen einander betreffend die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundschaftliche Verhandlungen beizulegen.

(2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Streitigkeit beigelegt werden, wird sie über Ersuchen einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Artikel einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet: Innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch eine Vertragspartei ihres Wunsches, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Mitglieder einigen sich sodann innerhalb eines Monats ab der Ernennung des letzten Mitglieds auf ein drittes Mitglied, das ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein hat und als Vorsitzender tätig wird. Die Ernennung des Vorsitzenden ist von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats ab dessen Ernennung zu genehmigen.

(4) Ist innerhalb der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Zeiträume die erforderliche Ernennung nicht erfolgt oder wurde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die genannte Funktion auszuüben, oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, sind die Ernennungen durch den Vizepräsidenten, und ist der letztere verhindert oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so sind die Ernennungen durch den dienstältesten Richter des Gerichtshofes, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorzunehmen.

(5) Der Vorsitzende des Gerichtes hat ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein, das diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen kraft der Bestimmungen dieses Abkommens, der allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes zu diesem Gegenstand und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, soweit diese von beiden Vertragsparteien anerkannt sind. Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und bestimmt seine Verfahrensregeln.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat, und seiner Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die verbleibenden Kosten werden, soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.

(8) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien.

Artikel 11

Anwendungsbereich

Art. 11

Dieses Abkommen findet auf Investitionen Anwendung, die vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden. Es findet hingegen keine Anwendung auf Streitigkeiten, die vor seinem Inkrafttreten entstanden.

Artikel 12

Konsultationen zwischen den Vertragsparteien

Art. 12

Die Vertragsparteien konsultieren einander über Ersuchen einer der Vertragsparteien über Angelegenheiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 13

Schlußbestimmungen

Art. 13

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens notwendigen verfassungsmäßigen Voraussetzungen. Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der letzteren Notifikation in Kraft.

(2) Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Danach bleibt es für einen unbestimmten Zeitraum in Kraft, außer es wird von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege gekündigt.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung dieses Abkommens getätigt worden sind, bleiben die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren ab diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) Dieses Abkommen ist unabhängig davon anwendbar, ob diplomatische oder konsularische Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bestehen.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.

PROTOKOLL

Anl. 1

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile haben die Vertragsparteien zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die als integraler Teil dieses Abkommens anzusehen sind:

Zu Artikel 4:

Anl. 1

(1) Kapital kann erst ein Jahr, nachdem es in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gebracht wurde, transferiert werden, außer deren Gesetzgebung sieht eine günstigere Regelung vor.

(2) Ein Transfer kann dann als ohne Verzögerung durchgeführt angesehen werden, wenn er innerhalb eines solchen Zeitraumes durchgeführt wird, der üblicherweise für die Erfüllung der Formalitäten für den Transfer erforderlich ist. Dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der entsprechende Antrag in der vorgesehenen Form gestellt wurde, und darf keinesfalls dreißig Tage überschreiten.

GESCHEHEN zu Santiago de Chile, am achten Tag des Monats September neunzehnhundertsiebenundneunzig in zwei Urschriften, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Falle jeder Abweichung der Auslegung geht der englische Text vor.