(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht weder direkt noch indirekt eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet, oder setzt eine Maßnahme mit gleicher Wirkung (im folgenden als „Enteignung“ bezeichnet), es sei denn, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) die Maßnahmen erfolgen im öffentlichen oder nationalen Interesse und in Übereinstimmung mit dem Gesetz;
b) die Maßnahmen sind nicht diskriminierend;
c) die Maßnahmen werden von Bestimmungen über die Zahlung einer prompten, angemessenen und wirksamen Entschädigung begleitet.
(2) Eine Entschädigung entspricht dem Marktwert der betroffenen Investition unmittelbar bevor die Maßnahme gesetzt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher ist. Kann der Wert nicht unverzüglich ermittelt werden, wird eine Entschädigung in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten, gerechten Bewertungsgrundsätzen festgesetzt, unter Berücksichtigung ua. des investierten Kapitals, der Abschreibung, des bereits repatriierten Kapitals, des Wiederbeschaffungswertes und anderer maßgeblicher Faktoren. Entschädigung ist unverzüglich zu leisten. Sie umfaßt Zinsen zum handelsüblichen Zinssatz für die Währung der Zahlung vom Zeitpunkt, zu dem die Enteignung wirksam wird, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Sie hat voll verfügbar und frei transferierbar zu sein.
(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei anzusehen ist, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, daß die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.
(4) Dem betroffenen Investor steht auf Grund der Gesetzgebung der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlaßt hat, das Recht zu, die gerichtliche oder, soweit anwendbar, sonstige unabhängige Behörde dieser Partei anzurufen, um die Rechtmäßigkeit jeder solchen Enteignung und die Höhe der Entschädigung überprüfen zu lassen.
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