(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung den freien Transfer von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Beträgen in frei konvertierbarer Währung, insbesondere von:
a) Zinsen, Dividenden, Gewinnen und anderen Erträgen;
b) Rückzahlungen, die sich aus einem mit der Investition im Zusammenhang stehenden Darlehensvertrag ergeben;
c) jedem Kapital und zusätzlichen Beträgen zur Erhaltung oder Erweiterung der Investition oder von Erlösen aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation der Investition;
d) einer Entschädigung für Enteignung, Schaden oder Verlust wie in Artikel 5 und 6 dieses Abkommens erwähnt;
e) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien Berichte und andere Transferformalitäten in Übereinstimmung mit ihrer Gesetzgebung vorschreiben. Solche Vorschriften beeinträchtigen nicht in unvernünftiger Weise den freien und unverzüglichen Transfer, den dieses Abkommen gewährleistet.
(3) Transfers erfolgen zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die Investition zugelassen hat, am Markt zur Anwendung gelangenden Wechselkurs. In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Investitionen anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise