Für den Zweck dieses Abkommens
1. umfaßt „Investition“ jede Art von Vermögenswerten, vorausgesetzt, daß die Investition in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei getätigt wurde, und schließt insbesondere, aber nicht ausschließlich, ein:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte, Schuldscheine oder jede andere Art von Beteiligung an Unternehmen;
c) Darlehen oder andere Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert sind, soweit beide Vertragsparteien diese ratifiziert haben, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Patente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsnamen und Goodwill;
e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, oder auf Grund eines Vertrages, eingeräumt werden, einschließlich der Konzessionen für die Aufsuchung, Aufbereitung, Gewinnung oder Ausbeutung von Naturschätzen.
2. bezeichnet „Investor“ die folgenden Rechtspersönlichkeiten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften und diesem Abkommen eine Investition getätigt haben:
a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Gesetzen ist;
b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, einschließlich Gesellschaften, Kapitalgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften und anderer rechtlich anerkannter Institutionen, die auf Grund der Gesetze einer der beiden Vertragsparteien geschaffen oder in anderer Weise rechtmäßig errichtet wurden und ihren Sitz verbunden mit tatsächlichen wirtschaftlichen Aktivitäten im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei haben;
3. bezeichnet „Hoheitsgebiet“ hinsichtlich jeder Vertragspartei das Land-, Meeres- und Luftgebiet unter deren Souveränität, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Kontinentalschelfs, über welche diese Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte oder Hoheitsgewalt ausübt;
4. bezeichnet „Erträge“ die durch eine Investition erbrachten Beträge, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
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