(1) Mit dem Ziel einer freundschaftlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei aus einer durch dieses Abkommen erfaßten Investition ergeben, werden zwischen den betroffenen Parteien Konsultationen durchgeführt.
(2) Führen diese Konsultationen nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ersuchens um Beilegung zu einer Beilegung, kann der Investor die Streitigkeit unterbreiten; entweder:
a) dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde; oder
b) einem internationalen Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), das auf Grund des am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *) eingerichtet wurde; oder
c) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter in Übereinstimmung mit den UNCITRAL-Schiedsregeln in der jeweils zum Zeitpunkt des Ersuchens um Einleitung des Schiedsverfahrens nach der letzten von beiden Vertragsparteien angenommenen Abänderung geltenden Fassung.
(3) In den in den obigen Subparagraphen b und c erwähnten Fällen stimmt jede Vertragspartei durch dieses Abkommen auch in Ermangelung einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor unwiderruflich im vorhinein zu, jede solche Streitigkeit dem entsprechenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Keine der Vertragsparteien fordert die Erschöpfung von internen administrativen oder gerichtlichen Rechtsmitteln als eine Voraussetzung für die Anrufung einer internationalen Schiedsinstanz.
(4) Hat der Investor die Streitigkeit dem zuständigen Gericht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreitet, ist diese Wahl endgültig.
(5) Unbeschadet des Absatzes 4 kann der Investor ein internationales Schiedsgericht anrufen, falls das zuständige Gericht innerhalb eines Zeitraumes von sechsunddreißig Monaten kein Urteil gefällt hat.
(6) Der Schiedsspruch des zuständigen lokalen Gerichtes oder internationalen Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien; er wird gemäß innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei hat die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften sicherzustellen.
(7) Sobald eine Streitigkeit dem zuständigen lokalen Gericht oder internationalen Schiedsgericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel unterbreitet worden ist, verfolgt keine Vertragspartei die Streitigkeit auf diplomatischem Wege, es sei denn, die andere Vertragspartei hat es unterlassen, ein Urteil, einen Schiedsspruch, eine Verfügung oder jede andere Entscheidung, die das zuständige lokale Gericht oder internationale Schiedsgericht gefällt hat, zu akzeptieren oder zu erfüllen.
(8) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei ist, auf Grund einer von einer dritten Partei gewährten Garantie eine Entschädigung bezüglich aller oder Teile seiner Verluste erhalten habe.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971
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