(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung und stellt sicher, daß die Ausübung dieses in solcher Weise anerkannten Rechtes in der Praxis nicht behindert wird.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die von ihren eigenen Investoren getätigten Investitionen oder von Investoren jedes Drittlandes getätigten Investitionen gewährt wird, je nachdem, welche die günstigste ist.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als diejenige, die sie unter vergleichbaren Umständen ihren eigenen Investoren oder Investoren jedes Drittlandes in bezug auf das Management, die Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation von Investitionen gewährt.
(4) Gewährt eine Vertragspartei Investoren irgendeines Drittlandes und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Errichtung einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsunion oder eines multilateralen Abkommens über Investitionen, dem die Partei gegenwärtig oder in Zukunft angehört, oder auf Grund der Bestimmungen jedes internationalen Abkommens, jeder internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Gesetzgebung über Besteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen zu gewähren.
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