(1) Jede Vertragspartei fördert in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer allgemeinen Politik und ihrer Gesetze und Rechtsvorschriften im Bereich ausländischer Investitionen und läßt diese zu.
(2) Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei getätigte Investitionen und deren Erträge und beeinträchtigt nicht durch unbillige oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, Instandhaltung, Verwendung, Nutzung, den Betrieb, die Veräußerung und Liquidation solcher Investitionen.
(3) Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition hat in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, zu erfolgen.
(4) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in bezug auf von ihr in ihrem Hoheitsgebiet genehmigte Investitionen übernommen hat.
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