(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, jede Streitigkeit zwischen einander betreffend die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch freundschaftliche Verhandlungen beizulegen.
(2) Kann die Streitigkeit auf diese Weise nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Streitigkeit beigelegt werden, wird sie über Ersuchen einer der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit diesem Artikel einem Ad-hoc-Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern und wird wie folgt gebildet: Innerhalb von zwei Monaten ab der Mitteilung durch eine Vertragspartei ihres Wunsches, die Streitigkeit durch ein Schiedsverfahren beizulegen, ernennt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Diese beiden Mitglieder einigen sich sodann innerhalb eines Monats ab der Ernennung des letzten Mitglieds auf ein drittes Mitglied, das ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein hat und als Vorsitzender tätig wird. Die Ernennung des Vorsitzenden ist von den Vertragsparteien innerhalb eines Monats ab dessen Ernennung zu genehmigen.
(4) Ist innerhalb der in Absatz 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Zeiträume die erforderliche Ernennung nicht erfolgt oder wurde die erforderliche Genehmigung nicht erteilt, kann jede der Vertragsparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die genannte Funktion auszuüben, oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, sind die Ernennungen durch den Vizepräsidenten, und ist der letztere verhindert oder ist diese Person ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien, so sind die Ernennungen durch den dienstältesten Richter des Gerichtshofes, der kein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, vorzunehmen.
(5) Der Vorsitzende des Gerichtes hat ein Staatsangehöriger eines Drittlandes zu sein, das diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien unterhält.
(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen kraft der Bestimmungen dieses Abkommens, der allgemein anerkannten Grundsätze des Völkerrechtes zu diesem Gegenstand und der allgemeinen Rechtsgrundsätze, soweit diese von beiden Vertragsparteien anerkannt sind. Das Gericht trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit und bestimmt seine Verfahrensregeln.
(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten des Schiedsrichters, den sie ernannt hat, und seiner Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die verbleibenden Kosten werden, soweit nicht anders vereinbart, zu gleichen Teilen von den Vertragsparteien getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Aufteilung der Kosten festlegen.
(8) Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend für beide Parteien.
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